Satzung

Zurück zur Startseite
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Arjuna Institut“, Verein für achtsames, pädagogisches und gesundheitlich/ therapeutisches Bogenschießen und andere Zentrierungstechniken, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden, also neutral.

2. Ziel und Zweck
Der Verein möchte das Achtsame Bogenschießen mit pädagogischen und gesundheitlich/ therapeutischen Aspekten, Meditation, andere Zentrierungstechniken und Entrückungstechniken z.B. Meditations-Tanz fördern. Forschungsprojekte sollen die Umsetzung unterstützen.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein nach Möglichkeit über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Gönnerbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich, falls beschlossen, durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Juristische Personen bezahlen einen höheren Beitrag als natürliche Personen. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Wenn sich die Mitglieder im Bereich Kursleitung (auch Assistenz) betätigen, haben sie Anspruch auf Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. – Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innerhalb 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand gefordert werden.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Geschäftsstelle Mindful Archery EF, Drusbergstr. 96, 8053 Zürich
d) Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist auch online, z.B. Zoom möglich. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail, telefonisch und anderen digitalen Möglichkeiten sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Berichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Änderung der Statuten
j) Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern.
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Stand den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen,.. Präsident*in, Vizepräsident*in. Die Amtszeit ist unbefristet. Wiederwahl ist zulässig. Präsident/in kann die Geschäftsführung/ Geschäftsstelle des Vereins übernehmen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Er erlässt Reglemente und beschließt Forschungsprojekte. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Er sorgt für eine angemessene Qualität der Leistungen des Vereins.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäß diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts zugeordnet/ vertreten:
a) Präsidium (Präsident*in, Vizepräsident*in)
b) Finanzberatung des Präsidiums/ Kassierer*in
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig; er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere, zeitlich befristete Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Die Revision der Finanzen
Der Mitgliederversammlung obliegt in Bezug auf die Entlastung des Vorstandes mit Beratung der Geschäftsstelle die Revision der Finanzen.

11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschließlich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekannt gegeben. Die Mitgliederdaten, namentlich (siehe oben), werden auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine oder mehrere wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreite Organisationen mit Sitz in der Schweiz. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung von
Adalbert Klemens Schmelter
Michèle Brunner
Sylke Zwicker
lrene Sokoll
Nina Schulze
Dr. Komelius Hentschel
Thomas Scheunemann
angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren, vorhergehenden Versionen (bei bestehenden Vereinen).